Artikel 5 der EUTR legt die Verpflichtungen fest, die Händler in Bezug auf die Rückverfolgbarkeit haben. Händler müssen demnach entlang der gesamten Lieferkette in der Lage sein, folgende Personen/Firmen zu benennen:
- die Marktteilnehmer oder Händler, die das Holz bzw. die Holzerzeugnisse geliefert haben (= Lieferant des Händlers)
- gegebenenfalls die Händler, an die sie Holz bzw. Holzerzeugnisse geliefert haben (=Kunde/Abnehmer des Händlers)
Händler müssen diese Informationen mindestens fünf Jahre lang aufbewahren und der zuständigen Behörde im Falle einer Kontrolle zur Verfügung stellen.