Händlerpflichten

Händler kaufen und verkaufen von der EU-Holzhandelsverordnung (kurz: EUTR) umfasste Holzprodukte, die bereits auf dem EU-Markt vorhanden sind.

Artikel 5 der EUTR legt die Verpflichtungen fest, die Händler in Bezug auf die Rückverfolgbarkeit haben. Händler müssen demnach entlang der gesamten Lieferkette in der Lage sein, folgende Personen/Firmen zu benennen:

  • die Marktteilnehmer oder Händler, die das Holz bzw. die Holzerzeugnisse geliefert haben (= Lieferant des Händlers)
  • gegebenenfalls die Händler, an die sie Holz bzw. Holzerzeugnisse geliefert haben (=Kunde/Abnehmer des Händlers)

Händler müssen diese Informationen mindestens fünf Jahre lang aufbewahren und der zuständigen Behörde im Falle einer Kontrolle zur Verfügung stellen.

 

Rechtliche Grundlagen

Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen