Wichtige Begriffe

Im Zusammenhang mit der Nachhaltige forstwirtschaftliche Biomasse-Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen (Legaldefinitionen nach § 2 NFBioV):

Forstwirtschaftliche Biomasse

ist der biologisch abbaubare Teil von Erzeugnissen der forstwirtschaftlichen Urproduktion einschließlich deren Reststoffe

Reststoffe

sind Stoffe, die unmittelbar in der Forstwirtschaft entstanden sind; sie umfassen keine Reststoffe aus damit verbundenen Wirtschaftszweigen und keine Reststoffe aus der Verarbeitung

 

 

Biokraftstoffe

sind flüssige Kraftstoffe für den Verkehr, die aus Biomasse hergestellt werden

flüssige Biobrennstoffe

sind flüssige Brennstoffe, die aus Biomasse hergestellt werden und für den Einsatz zu energetischen Zwecken - mit Ausnahme des Transports - einschließlich Elektrizität, Wärme und Kälte bestimmt sind

Biomasse-Brennstoffe

sind gasförmige und feste Kraft- und Brennstoffe, die aus Biomasse hergestellt werden

Walderneuerung

ist die Wiederaufforstung eines Waldbestands mithilfe natürlicher oder künstlicher Mittel nach der Entnahme des früheren Bestands durch Fällung oder aufgrund natürlicher Ursachen, einschließlich Feuer oder Sturm

Gewinnungsgebiet

ist das geografisch definierte Gebiet, in dem die forstwirtschaftlichen Biomasse-Rohstoffe gewonnen werden, zu dem zuverlässige und unabhängige Informationen verfügbar sind und in dem die Bedingungen homogen genug sind, um das Risiko in Bezug auf die Nachhaltigkeit und Rechtmäßigkeit der forstwirtschaftlichen Biomasse zu bewerten

Massenbilanz

ist eine Auflistung von Aufzeichnungen, die zum Zweck der Zuweisung von Nachhaltigkeitseigenschaften und Eigenschaften in Bezug auf Treibhausgaseinsparungen bei Lieferungen eine mengen- und bilanzmäßige Rückverfolgbarkeit der Biomasse vom Unternehmen zum Erzeuger gewährleistet und den Anforderungen des § 9 der NFBioV (Massenbilanzsystem) genügt

anerkannte Zertifizierungssysteme

sind von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 30 Absatz 4 oder 6 der Richtlinie (EU) 2018/2001 anerkannte freiwillige oder nationale Systeme, die die Erfüllung der Anforderungen nach der NFBioV für die Herstellung und Lieferung von forstwirtschaftlicher Biomasse organisatorisch sicherstellen und insbesondere Standards zur näheren Bestimmung der Anforderungen nach der NFBioV, zum Nachweis ihrer Erfüllung sowie zur Kontrolle dieses Nachweises enthalten

Zertifizierungsstellen

sind unabhängige natürliche oder juristische Personen, die im Rahmen einer Vereinbarung mit einem anerkannten freiwilligen Zertifizierungssystem Zertifikate für Unternehmen ausstellen, wenn diese die Anforderungen nach der NFBioV erfüllen, und die die Erfüllung der Anforderungen nach der NFBioV durch Erzeuger und Unternehmen kontrollieren

Zertifikate

sind Konformitätsbescheinigungen darüber, dass Unternehmen einschließlich aller von ihnen mit der Lagerung, dem Transport oder Vertrieb forstwirtschaftlicher Biomasse unmittelbar oder mittelbar befassten Unternehmen die Anforderungen nach der NFBioV erfüllen

Erzeuger

sind natürliche oder juristische Personen oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status diese Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im räumlichen Geltungsbereich der Verträge im Sinne des Artikels 52 EUV in Verbindung mit den Artikeln 349 und 355 AEUV befindet und die eine forstwirtschaftliche Tätigkeit ausüben

Unternehmen

im Sinne der NFBioV sind Unternehmen, die nachhaltige forstwirtschaftliche Biomasse zum Zwecke der Herstellung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen erstmals aufnehmen (Ersterfassungspunkte) oder damit handeln

Anlagenbetreiber

sind Betreiber von Einrichtungen zur Erzeugung von Energie auf Basis von forstwirtschaftlicher Biomasse mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 20 MW und mehr sowie solche auf Basis von Biogas mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 2 MW und mehr