Die Bestimmungen der NFBioV werden ergänzt durch die unmittelbar geltenden Bestimmungen der
- Durchführungsverordnung (EU) 2022/2448 zur Festlegung operativer Leitlinien zum Nachweis der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien für forstwirtschaftliche Biomasse
sowie der unmittelbar geltenden Bestimmungen der
- Durchführungsverordnung (EU) 2022/996 über Vorschriften für die Überprüfung in Bezug auf die Nachhaltigkeitskriterien und die Kriterien für Treibhausgaseinsparungen sowie die Kriterien für ein geringes Risiko indirekter Landnutzungsänderungen, sowie der
- Durchführungsverordnung (EU) 2024/805 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/996 hinsichtlich des Geltungsbeginns von Artikel 11 Absatz 1 der genannten Verordnung.
Zuständige Behörde ist aufgrund des Konnexes zum Holzhandelsüberwachungsgesetz (HolzHÜG) das Bundesamt für Wald. Dessen Hauptaufgabe ist die Überwachung der Arbeitsweise der Zertifizierungsstellen (§ 10 NFBioV).