Rechtsgrundlagen

Gestützt auf die Verordnungsermächtigung des Holzhandelsüberwachungsgesetzes – HolzHÜG, BGBl. I Nr. 178/2013, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 167/2021, werden die Artikel 29, 30 und 31 der Richtlinie (EU) 2018/2001 in Bezug auf die forstwirtschaftliche Biomasse mit der Nachhaltige forstwirtschaftliche Biomasse-Verordnung – NFBioV umgesetzt.

Die Bestimmungen der NFBioV werden ergänzt durch die unmittelbar geltenden Bestimmungen der

  • Durchführungsverordnung (EU) 2022/2448 zur Festlegung operativer Leitlinien zum Nachweis der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien für forstwirtschaftliche Biomasse

sowie der unmittelbar geltenden Bestimmungen der

  • Durchführungsverordnung (EU) 2022/996 über Vorschriften für die Überprüfung in Bezug auf die Nachhaltigkeitskriterien und die Kriterien für Treibhausgaseinsparungen sowie die Kriterien für ein geringes Risiko indirekter Landnutzungsänderungen, sowie der
  • Durchführungsverordnung (EU) 2024/805 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/996 hinsichtlich des Geltungsbeginns von Artikel 11 Absatz 1 der genannten Verordnung.

 

Zuständige Behörde ist aufgrund des Konnexes zum Holzhandelsüberwachungsgesetz (HolzHÜG) das Bundesamt für Wald. Dessen Hauptaufgabe ist die Überwachung der Arbeitsweise der Zertifizierungsstellen (§ 10 NFBioV).

Rechtliche Grundlagen

Nachhaltige forstwirtschaftliche Biomasse-Verordnung - NFBioV (BGBl. II Nr. 85/2023)

RED II: Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (konsolidierte Fassung)

Durchführungsverordnung (EU) 2022/996 über Vorschriften für die Überprüfung in Bezug auf die Nachhaltigkeitskriterien und die Kriterien für Treibhausgaseinsparungen sowie die Kriterien für ein geringes Risiko indirekter Landnutzungsänderungen

Durchführungsverordnung (EU) 2024/805 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/996 hinsichtlich des Geltungsbeginns von Artikel 11 Absatz 1 der genannten Verordnung

Durchführungsverordnung (EU) 2022/2448 zur Festlegung operativer Leitlinien für den Nachweis der Einhaltung der in Artikel 29 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Nachhaltigkeitskriterien für forstwirtschaftliche Biomasse

RED III: Richtlinie (EU) 2023/2413 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates