Verpflichtung zur Registrierung
Zertifizierungsstellen, die nach der NFBioV Zertifikate für Unternehmen mit Sitz im Inland ausstellen und Unternehmen und Erzeuger mit Sitz im Inland kontrollieren, müssen sich beim Bundesamt für Wald registrieren. Diese Verpflichtung besteht unabhängig davon, ob die Zertifizierungsstelle ihren Sitz im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Drittstaat hat.
Die Registrierung gilt als Anerkennung der Zertifizierungsstelle durch das Bundesamt für Wald.
Voraussetzungen für die Registrierung
Gemäß § 5 Absatz 1 NFBioV werden Zertifizierungsstellen auf Antrag registriert, wenn sie
- eine aufrechte Vereinbarung mit einem anerkannten Zertifizierungssystem über die Zertifizierung von forstwirtschaftlicher Biomasse nachweisen,
- die Anforderungen der ÖVE/ÖNORM EN ISO/IEC 17065:2013 erfüllen und ihre Kontrollen den Anforderungen der ÖVE/ÖNORM EN ISO 19011:2018 genügen und
- sich nachweislich verpflichten, Kontrollen und Maßnahmen gemäß § 10 NFBioV durch das Bundesamt für Wald zu dulden und diesem die dort festgelegten Betretungsrechte zu gewähren.
Eine Registrierung ist vom Bundesamt für Wald zu widerrufen, wenn eine oder mehrere dieser Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (§ 5 Absatz 5 NFBioV).
Antragstellung
Wenn Sie sich als Zertifizierungsstelle registrieren lassen möchten, füllen Sie das Antragsformular (Download siehe unten) vollständig aus. Dieses Antragsformular ist mitsamt den Nachweisen, dass eine aufrechte Vereinbarung mit einem anerkannten Zertifizierungssystem über die Zertifizierung von forstwirtschaftlicher Biomasse vorliegt, an das Bundesamt für Wald zu übermitteln.
Datenschutzrechtliche Informationen
Gemäß § 5 Absatz 3 NFBioV hat das Bundesamt für Wald die Registrierung unter Angabe des Datums der Registrierung und einer einmaligen Registriernummer auf seiner Homepage zu veröffentlichen.
Die allgemeinen Datenschutzinformationen des Bundesamtes für Wald finden Sie auf unserer Datenschutz-Informationsseite.