Wenn Sie für Waren aus Holz und Rinde sowie forstliche Pflanzen aus Drittländern erfragen möchten, ob es für diese Anforderungen an den Import gibt, verwenden Sie bitte die Checkliste für den Import forstlicher Waren.
Einfuhrverbote
Bestimmte Holzwaren unterliegen Einfuhrverboten, da keine Behandlungsmaßnahmen zur Verfügung stehen, die ihr pflanzengesundheitliches Risiko auf ein hinnehmbares Maß vermindern können.
Diese Waren sind in Anhang VI der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 gelistet.
Pflanzengesundheitszeugnisse und besondere Anforderungen
Zentraler Rechtsakt ist die Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission vom 28. November 2019 zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen. Da diese Durchführungsverordnung regelmäßig geändert wird, ist es ratsam, die jeweils aktuelle, konsolidierte Version für Recherchen heranzuziehen.
Für den Import von lebendem Pflanzenmaterial (z.B. ganze Pflanzen, Samen, etc.) sowie von bestimmten Pflanzenprodukten (z.B. Holzwaren) ist ein vom Exportland ausgestelltes Pflanzengesundheitszeugnis notwendig, welches die Einhaltung der EU-Vorschriften bestätigt (vgl. Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072, Teil A und B).
Die für einen gesetzeskonformen Import von geregelten Holzwaren erforderlichen besonderen Anforderungen sind in Anhang VII der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 gelistet (Anm.: Diese Durchführungsverordnung ersetzte ab 14.12.2019. die Anhänge der Richtlinie 2000/29). Die besondere Anforderung in Bezug auf eine konkrete Holzwarensendung muss am Pflanzengesundheitszeugnis in Feld 11 "Zusätzliche Erklärung" (engl. Additional declaration) und/oder Feld 12 bis 17 "Entseuchung und/oder Desinfizierung" (engl. Disinfestation and/or Disinfection Treatment) von der ausstellenden Behörde im Exportland angeführt werden. Mehr Informationen dazu finden Sie im ISPM 12-Standard der IPPC.
In Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 sind Waren angeführt, für die es keine speziellen Anforderungen gemäß Anhang VII gibt, dennoch aber ein Pflanzengesundheitszeugnis notwendig ist.
Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass für zahlreiche Quarantäneschadorganismen Durchführungsbeschlüsse und Verordnungen erlassen wurden, die unter anderem auch den Warenverkehr regeln (siehe unten).
Übersicht der derzeit geregelten Holzwaren mit Ursprung in Drittländern und Anforderungen an diese
Zentraler Rechtsakt ist die Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission vom 28. November 2019 zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen. Da diese Durchführungsverordnung regelmäßig geändert wird, ist es ratsam die jeweils aktuelle, konsolidierte Version für Recherchen heranzuziehen
In dieser Verordnung sind
- im Anhang VI die Einfuhrverbote für bestimmte Pflanzen und Pflanzenteile wie lose Rinde,
- im Anhang VII die besonderen phytosanitären Anforderungen (für Holz ab Punkt 76) und
- im Anhang XI die Pflanzengesundheitszeugnispflicht für Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse
angeführt. Hier sind auch z.B. Waren angeführt, für die es keine speziellen Anforderungen im Anhang VII gibt. Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass für zahlreiche Quarantäne Schadorganismen Durchführungsbeschlüsse und Verordnungen erlassen wurden, die unter anderem auch den Warenverkehr regeln.
Baumart |
Warenart |
Ursprung |
Zeugnis/ Kontrolle |
Anforderungen (Amtliche Feststellung) |
Nadelholz außer Thuja und Taxus |
Brennholz, Rundholz, Schnittholz, Holzpfähle, Fassreifen, Fässer, Bahnschwellen, Furnierblätter <= 6mm, vorgefertigte Holzgebäude |
China, Japan, Kanada, Republik Korea, Mexiko, Taiwan und Vereinigte Staaten, wo Bursaphelenchus xylophilus (PWN) bekanntermaßen auftritt |
Ja/ja |
Hitzebehandlung (HT) und Transport und Lagerung außerhalb der Flugzeit von Vektor Monochamus oder Begasung oder Kesseldruckimprägnierung oder HT mit Kammertrocknung (KD) |
Holz von Nadelbäumen |
Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, ganz oder teilweise von diesen Nadelbäumen gewonnen |
China, Japan, Kanada, Republik Korea, Mexiko, Taiwan und Vereinigte Staaten, wo Bursaphelenchus xylophilus (PWN) bekanntermaßen auftritt |
Ja/ja |
Hitzebehandlung (HT) und Transport und Lagerung außerhalb der Flugzeit von Vektor Monochamus oder Begasung oder HT mit Kammertrocknung (KD) |
Holz von Thuja L. und Taxus L. |
Brennholz, Rundholz, Schnittholz, Holzpfähle, Fassreifen, Fässer, Bahnschwellen, Furnierblätter <= 6mm, vorgefertigte Holzgebäude |
China, Japan, Kanada, Republik Korea, Mexiko, Taiwan und Vereinigte Staaten, wo Bursaphelenchus xylophilus (PWN) bekanntermaßen auftritt |
Ja/ja |
Frei von Rinde oder Hitzebehandlung (HT) oder Begasung oder Kesseldruckimprägnierung oder Kammertrocknung < 20% (KD) |
Holz von Nadelbäumen |
Brennholz, Rundholz, Schnittholz, Holzpfähle, Fassreifen, Fässer, Bahnschwellen, Furnierblätter <= 6mm, vorgefertigte Holzgebäude |
Russland, Kasachstan, Türkei |
Ja/ja |
Holz: aus Gebieten, die bekanntermaßen frei sind von: i) Monochamus spp. (außereuropäische Populationen), ii) Pissodes cibriani, Pissodes fasciatus, Pissodes nemorensis, Pissodes nitidus, Pissodes punctatus, Pissodes strobi, Pissodes terminalis, Pissodes yunnanensis und Pissodes zitacuarense iii) Scolytinae spp. (außereuropäisch), und im Pflanzengesundheitszeugnis in der Rubrik „Ursprungsort“ angegeben sind, oder rindenfrei und frei von Wurmlöchern ist, die von der Gattung Monochamus spp. (außereuropäische Populationen) verursacht werden und zu diesem Zweck als Wurmlöcher mit einem Durchmesser von mehr als 3 mm definiert werden, oder Hitzebehandlung (HT) oder Begasung oder Kesseldruckimprägnierung oder Kammertrocknung < 20% (KD) |
Holz von Nadelbäumen |
Brennholz, Rundholz, Schnittholz, Holzpfähle, Fassreifen, Fässer, Bahnschwellen, Furnierblätter <= 6mm, vorgefertigte Holzgebäude |
Drittländer außer: a) Albanien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Bosnien u. Herzegowina, Färöer, Georgien, Island, Kanarische Inseln, Kasachstan, Liechtenstein, Moldau, Monaco, Montenegro, Nordmazedonien, Norwegen, Russland, San Marino, Schweiz, Serbien, Türkei, Ukraine und Vereinigtes Königreich (ohne Nordirland) b) China, Japan, Kanada, Republik Korea, Mexiko, Taiwan und Vereinigte Staaten, wo Bursaphelenchus xylophilus bekanntermaßen auftritt |
Ja/ja |
Rindenfrei und ohne Wurmlöcher > 3mm oder Hitzebehandlung (HT) oder Kammertrocknung (KD) < 20% oder sachgerechte Begasung oder Kesseldruckimprägnierung |
Holz von Nadelbäumen |
Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, ganz oder teilweise von diesen Nadelbäumen gewonnen |
Drittländer außer: a) Albanien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Bosnien u. Herzegowina, Färöer, Georgien, Island, Kanarische Inseln, Kasachstan, Liechtenstein, Moldau, Monaco, Montenegro, Nordmazedonien, Norwegen, Russland, San Marino, Schweiz, Serbien, Türkei, Ukraine und Vereinigtes Königreich (ohne Nordirland) b) China, Japan, Kanada, Republik Korea, Mexiko, Taiwan und Vereinigte Staaten, wo Bursaphelenchus xylophilus bekanntermaßen auftritt |
Ja/ja |
Holz: aus Gebieten, die bekanntermaßen frei sind von: i) Monochamus spp. (außereuropäische Populationen), ii) Pissodes cibriani, Pissodes fasciatus, Pissodes nemorensis, Pissodes nitidus, Pissodes punctatus, Pissodes strobi, Pissodes terminalis, Pissodes yunnanensis und Pissodes zitacuarense iii) Scolytinae spp. (außereuropäisch), und im Pflanzengesundheitszeugnis in der Rubrik „Ursprungsort“ angegeben sind, oder aus entrindetem Rundholz hergestellt worden ist oder Hitzebehandlung (HT) oder Kammertrocknung (KD) < 20% oder sachgerechte Begasung |
Lose Rinde von Nadelbäumen |
Zolltarife: ex 1404 90 00 ex 4401 49 00 |
Drittländer außer: Albanien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Bosnien u. Herzegowina, Färöer, Georgien, Island, Kanarische Inseln, Kasachstan, Liechtenstein, Moldau, Monaco, Montenegro, Nordmazedonien, Norwegen, Russland, San Marino, Schweiz, Serbien, Türkei, Ukraine und Vereinigtes Königreich (ohne Nordirland) |
Ja/ja |
Hitzebehandlung (HT) oder sachgerechte Begasung und Transport und Lagerung außerhalb der Flugzeit von Vektor Monochamus
|
Holz von Juglans L. (Walnuss) und Pterocarya (Flügelnuss) |
Brennholz, Rundholz, Schnittholz, Holzpfähle, Fassreifen, Fässer, Bahnschwellen, Furnierblätter <= 6mm, vorgefertigte Holzgebäude |
USA |
Ja/ja |
Holz: aus Gebieten, die bekanntermaßen frei von Geosmithia morbida und seinem Vektor Pityophthorus juglandis sind, was im Pflanzengesundheitszeugnis in der Rubrik „zusätzliche Erklärungen“ angegeben ist. oder Hitzebehandlung (HT) >56° C /40 min. oder bis zur vollständigen Beseitigung der natürlichen Oberflächenrundung abgeviert wurde |
Lose Rinde und Holzteile von Juglans L. und Pterocarya |
Zolltarife: ex 1404 90 00 ex 4401 49 00 ex 4401 22 00 ex 4401 40 10 |
USA |
Ja/ja |
Holz: aus Gebieten, die bekanntermaßen frei von Geosmithia morbida und seinem Vektor Pityophthorus juglandis sind, was im Pflanzengesundheitszeugnis in der Rubrik „zusätzliche Erklärungen“ angegeben ist. oder Hitzebehandlung (HT) >56° C /40 min. |
Holz von Acer saccharum (Zuckerahorn) auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung |
Brennholz, Rundholz, Schnittholz |
Kanada und USA |
Ja/ja |
Kammertrocknung (KD) < 20%
|
Holz von Acer saccharum (Zuckerahorn) zur Furnierherstellung |
Zolltarife: ex 4403 12 00 4407 93 10 4407 93 91 4407 93 99 ex 4408 90 15 ex 4408 90 35 ex 4408 90 85 ex 4408 90 95 |
Kanada und USA |
Ja/ja |
Das Holz stammt aus Gebieten, die bekanntermaßen frei von Davidsoniella virescens sind und zur Furnierherstellung bestimmt ist. |
Holz von Fraxinus L., Juglans ailantifolia, Juglans mandshurica, Ulmus davidiana und Pterocarya rhoifolia Neu Chionanthus virginicus L., (Virginischer Schneeflockenstrauch, Virginischer Schneebaum) |
Brennholz, Rundholz, Schnittholz, Holzpfähle, Fassreifen, Fässer, Bahnschwellen, Furnierblätter <= 6mm, vorgefertigte Holzgebäude |
China, Demokratische Volksrepublik Korea, Japan, Kanada, Mongolei, Republik Korea, Russland, Taiwan, und USA neu Ukraine |
Ja/ja |
Das Holz stammt aus Gebiet, das nachweislich als frei von Agrilus planipennis befunden wurde und das im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben ist und zuvor eine Mitteilung der nationalen Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes an die Kommission über Befallsfreiheit erfolgte Oder die Rinde und mindestens 2,5 cm des äußeren Splintholzes in einer von der nationalen Pflanzenschutzorganisation zugelassenen und überwachten Einrichtung entfernt wurden, oder das Holz mit ionisierenden Strahlen behandelt wurde, bis im gesamten Holz eine Mindestdosis von 1 kGy absorbiert war. |
Holz ganz oder Teile von Fraxinus L., Juglans ailantifolia, Juglans mandshurica, Ulmus davidiana und Pterocarya rhoifolia stammt Neu Chionanthus virginicus L., (Virginischer Schneeflockenstrauch, Virginischer Schneebaum) |
in Form von Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss |
China, Demokratische Volksrepublik Korea, Japan, Kanada, Mongolei, Republik Korea, Russland, Taiwan und USA neu Ukraine |
Ja/ja |
Das Holz stammt aus Gebiet, das nachweislich als frei von Agrilus planipennis befunden wurde und das im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben ist und zuvor eine Mitteilung der nationalen Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes an die Kommission über Befallsfreiheit erfolgte |
Lose Rinde oder Rindenteile von Fraxinus L., Juglans ailantifolia, Juglans mandshurica, Ulmus davidiana und Pterocarya rhoifolia Neu Chionanthus virginicus L., (Virginischer Schneeflockenstrauch, Virginischer Schneebaum) |
Zolltarife: ex 1404 90 00 ex 4401 49 00 |
China, Demokratische Volksrepublik Korea, Japan, Kanada, Mongolei, Republik Korea, Russland, Taiwan und USA neu Ukraine |
Ja/ja |
Das Holz stammt aus Gebiet, das nachweislich als frei von Agrilus planipennis befunden wurde und das im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben ist und zuvor eine Mitteilung der nationalen Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes an die Kommission über Befallsfreiheit erfolgte |
Holz von Quercus (Eiche) Ausgenommen: Fässer, Tröge, Bottiche, Kübeln und andere Böttcherwaren und Teilen davon, einschließlich Fassstäben, wenn nachgewiesen werden kann, dass das Holz unter Anwendung einer Erhitzung auf eine Mindesttemperatur von 176 °C für 20 Minuten verarbeitet oder hergestellt worden ist |
Brennholz, Rundholz, Schnittholz, Holzpfähle, Bahnschwellen, Furnierblätter <= 6mm, vorgefertigte Holzgebäude |
USA |
Ja/ja |
Bis zur vollständigen Beseitigung der Rundungen abgeviert wurde oder rindenfrei ist und der Feuchtigkeitsgehalt des Holzes 20 % TS nicht übersteigt oder rindenfrei ist und durch eine geeignete Heißluft- oder Heißwasserbehandlung desinfiziert wurde oder im Fall von Schnittholz mit oder ohne Rindenreste kammergetrocknet <20%. KD (Kiln-drying) Markierung auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung erforderlich. |
Holz ganz oder Teile von Quercus (Eiche) |
in Form von Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss ex 4401 22 90 ex 4401 40 10 ex 4401 49 00 |
USA |
Ja/ja |
Hitzebehandlung (HT) oder Kammertrocknung (KD) < 20% oder sachgerechte Begasung
|
Holz von Betula (Birke) |
Brennholz, Rundholz, Schnittholz, Holzpfähle, Fassreifen, Fässer, Bahnschwellen, Furnierblätter <= 6mm, vorgefertigte Holzgebäude |
Kanada und USA, wo Agrilus anxius bekanntermaßen auftritt |
Ja/ja |
Die Rinde und mindestens 2,5 cm des äußeren Splintholzes in einer zugelassenen und überwachten Einrichtung entfernt wurden oder das Holz mit ionisierenden Strahlen behandelt wurde, bis im gesamten Holz eine Mindestdosis von 1 kGy absorbiert war. |
Holz ganz oder Teile von Betula (Birke) |
in Form von Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss ex 4401 22 90 ex 4401 40 10 ex 4401 49 00 |
Drittländer |
Ja/ja |
Das Holz stammt aus einem Land, das bekanntermaßen frei von Agrilus anxius ist. |
Lose Rinde oder Rindenteile von Betula (Birke) |
Zolltarife: ex 1404 90 00 ex 4401 49 00 |
Kanada und USA, wo Agrilus anxius bekanntermaßen auftritt |
Ja/ja |
Amtliche Feststellung, dass die Rinde frei von Holz ist. |
Holz von Platanus (Platane) |
Brennholz, Rundholz, Schnittholz, Holzpfähle, Fassreifen, Fässer, Bahnschwellen, Furnierblätter <= 6mm, vorgefertigte Holzgebäude; auch Holz in Form von Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, das ganz oder teilweise von Platanus L. gewonnen wurde |
Albanien, Armenien, Schweiz, Türkei und USA |
Ja/ja |
Holz aus Gebieten, die bekanntermaßen frei von Ceratocystis platani sind, was im Pflanzengesundheitszeugnis in der Rubrik „zusätzliche Erklärungen“ angegeben ist. oder Kammertrocknung (KD) < 20%; Markierung auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung erforderlich! |
Holz von Populus (Pappel) |
Brennholz, Rundholz, Schnittholz, Holzpfähle, Fassreifen, Fässer, Bahnschwellen, Furnierblätter <= 6mm, vorgefertigte Holzgebäude |
Amerika |
Ja/ja |
Frei von Rinde oder Kammertrocknung (KD) < 20%; Markierung auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung erforderlich! |
Holz ganz oder Teile von a) Acer saccharum (Zuckerahorn) und b) Populus (Pappel) |
in Form von Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss ex 4401 22 90 ex 4401 40 10 ex 4401 49 00 |
a) Kanada und USA
b) Amerika |
Ja/ja |
Aus entrindetem Rundholz oder Hitzebehandlung (HT) oder Kammertrocknung (KD) < 20% oder sachgerechte Begasung |
Holz von Amelanchier Aronia, Cotoneaster, Crataegus, Cydonia, Malus, Prunus, Pyracantha, Pyrus und Sorbus |
Brennholz, Rundholz, Schnittholz, Holzpfähle, Fassreifen, Fässer, Bahnschwellen, Furnierblätter <= 6mm, vorgefertigte Holzgebäude |
Kanada und USA |
Ja/ja |
Holz aus Gebieten, die bekanntermaßen frei von Saperda candida sind, was im Pflanzengesundheitszeugnis in der Rubrik „zusätzliche Erklärungen“ angegeben ist. oder Hitzebehandlung (HT) oder sachgerecht mit ionisierenden Strahlen behandelt wurde, bis im gesamten Holz eine Mindestdosis von 1 kGy absorbiert war |
Holz ganz oder Teile von Amelanchier, Aronia, Cotoneaster, Crataegus, Cydonia, Malus, Prunus , Pyracantha, Pyrus und Sorbus |
in Form von Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss ex 4401 22 90 ex 4401 40 10 ex 4401 49 00 |
Kanada und USA |
Ja/ja |
Holz aus Gebieten, die bekanntermaßen frei von Saperda candida sind, was im Pflanzengesundheitszeugnis in der Rubrik „zusätzliche Erklärungen“ angegeben ist, oder in Teile von höchstens 2,5 cm Stärke und Breite zerkleinert worden ist oder Hitzebehandlung (HT) |
Holz von Prunus |
Brennholz, Rundholz, Schnittholz, Holzpfähle, Fassreifen, Fässer, Bahnschwellen, Furnierblätter <= 6mm, vorgefertigte Holzgebäude |
China, Demokratische Volksrepublik Korea, Japan, Mongolei, Republik Korea und Vietnam |
Ja/ja |
Holz aus Gebieten, die bekanntermaßen frei von Aromia bungii sind, was im Pflanzengesundheitszeugnis in der Rubrik „zusätzliche Erklärungen“ angegeben ist. oder Hitzebehandlung (HT) oder sachgerecht mit ionisierenden Strahlen behandelt wurde, bis im gesamten Holz eine Mindestdosis von 1 kGy absorbiert war |
Holz ganz oder Teile von Prunus |
in Form von Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss ex 4401 22 90 ex 4401 40 10 ex 4401 49 00 |
China, Demokratische Volksrepublik Korea, Japan, Mongolei, Republik Korea und Vietnam |
Ja/ja |
Holz aus Gebieten, die bekanntermaßen frei von Aromia bungii sind, was im Pflanzengesundheitszeugnis in der Rubrik „zusätzliche Erklärungen“ angegeben ist, oder in Teile von höchstens 2,5 cm Stärke und Breite zerkleinert worden ist oder Hitzebehandlung (HT) |
Holz ganz oder Teile von Holz von Acacia Mill., Acer buergerianum, A. macrophyllum, A. negundo, A. palmatum, A. paxii, A. pseudoplatanus, Aesculus californica, Ailanthus altissima, Albizia falcate, Albizia julibrissin, Alectryon excelsus, Alnus rhombifolia, Archontophoenix cunninghamiana, Artocarpus integer, Azadirachta indica, Baccharis salicina , Bauhinia variegata, Brachychiton discolor, Brachychiton populneus, Camellia semiserrata, Camellia sinensis, Canarium commune, Castanospermum australe, Cercidium floridum, Cercidium sonorae, Cocculus laurifolius, Combretum kraussii, Cupaniopsis anacardioides, Dombeya cacuminum, Erythrina corallodendron, Erythrina coralloides, Erythrina falcata, Erythrina fusca, Eucalyptus ficifolia, Fagus crenata, Ficus L., Gleditsia triacanthos, Hevea brasiliensis, Howea forsteriana, Ilex cornuta, Inga vera, Jacaranda mimosifolia, Koelreuteria bipinnata, Liquidambar styraciflua, Magnolia grandiflora, Magnolia virginiana L., Mimosa bracaatinga, Morus alba, Parkinsonia aculeata, Persea americana, Pithecellobium lobatum, Platanus x hispanica, P. mexicana, P. occidentalis, P. orientalis, P. racemosa, Podalyria calyptrata, Populus fremontii, P. nigra, P. trichocarpa, Prosopis articulata, Protium serratum, Psoralea pinnata, Pterocarya stenoptera, Quercus agrifolia, Q. calliprinos, Q. chrysolepis, Q. engelmannii, Q. ithaburensis, Q. lobata, Q. palustris, Q. robur, Q. suber, Ricinus communis, Salix alba, S. babylonica, S. gooddingii, S. laevigata, S. mucronata, Shorea robusta, Spathodea campanulata, Spondias dulcis, Tamarix ramosissima, Virgilia oroboides subsp. ferrugine, Wisteria floribunda und Xylosma avilae außer in Form von: — Plättchen, Sägespänen, oder Holzabfällen, ganz oder teilweise von diesen Pflanzen gewonnen, — Verpackungsmaterial aus Holz |
Brennholz, Rundholz, Schnittholz, Holzpfähle, Fassreifen, Fässer, Bahnschwellen, Furnierblätter <= 6mm, vorgefertigte Holzgebäude |
Drittländer |
Ja/ja |
Holz aus einem Land, das nach einschlägigen internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Euwallacea fornicatus sensu lato anerkannt wurde, was im Pflanzengesundheitszeugnis in der Rubrik „zusätzliche Erklärungen“ angegeben ist, oder aus einem Gebiet stammt, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Euwallacea fornicatus sensu lato befunden wurde. Der Name des Gebiets ist im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben, oder sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt erhitzt worden ist, um die Befallsfreiheit von Euwallacea fornicatus sensu lato zu gewährleisten, was im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben wird, oder Kammertrocknung (KD) < 20%; Markierung auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung erforderlich! |
Holz ganz oder Teile von Holz von Artocarpus chaplasha, A. heterophyllus, A. integer, Alnus formosana, Bombax malabaricum, Broussonetia papyrifera, B. kazinoki, Cajanus cajan, Camellia oleifera, Castanea, Celtis sinensis, Cinnamomum camphora, Citrus L., Cunninghamia lanceolata, Dalbergia, Eriobotrya japonica, Ficus carica, F. hispida, F. infectoria, F. retusa, Juglans regia, Maclura tricuspidata, Malus, Melia azedarach, Morus, Populus, Prunus pseudocerasus, Pyrus spp., Robinia pseudoacacia, Salix, Sapium sebiferum, Schima superba, Sophora japonica, Trema amboinense, Trema orientale, Ulmus, Vernicia fordii und Xylosma außer in Form von: — Plättchen, Sägespänen, oder Holzabfällen, ganz oder teilweise von diesen Pflanzen gewonnen, — Verpackungsmaterial aus Holz und Stauholz, auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung |
Brennholz, Rundholz, Schnittholz, Holzpfähle, Fassreifen, Fässer, Bahnschwellen, Furnierblätter <= 6mm, vorgefertigte Holzgebäude |
Afghanistan, Bahrain, Bangladesch, Bhutan, Brunei Darussalam, China, Indien, Indonesien, Irak, Iran, Japan, Jemen, Jordanien, Kambodscha, Kasachstan, Katar, Kirgisistan, Kuwait, Laos, Libanon, Malaysia, Malediven, Mongolei, Myanmar, Nepal, Nordkorea, Oman, Pakistan, Philippinen, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Fernost (Dalnevostochny federalny okrug), Föderaler Bezirk Sibirien (Sibirsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Ural (Uralsky federalny okrug)), Saudi-Arabien, Singapur, Sri Lanka, Südkorea, Syrien, Tadschikistan, Thailand, Timor-Leste, Turkmenistan, Usbekistan, Vereinigte Arabische Emirate und Vietnam |
Ja/ja |
Holz aus einem Land, das nach einschlägigen internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Apriona germari anerkannt wurde, was im Pflanzengesundheitszeugnis in der Rubrik „zusätzliche Erklärungen“ angegeben ist, oder aus einem Gebiet stammt, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Apriona germari befunden wurde. Der Name des Gebiets ist im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben, oder sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt erhitzt worden ist, was im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben wird, oder sachgerecht mit ionisierenden Strahlen behandelt wurde, bis im gesamten Holz eine Mindestdosis von 1 kGy absorbiert war, oder rindenfrei ist und an der stärksten Stelle einen Querschnitt von höchstens 20 cm aufweist und einer geeigneten Sulfurylfluorid-Begasungsbehandlung nach dem einschlägigen internationalen Standard für pflanzengesundheitliche Maßnahmen unterzogen wurde. |
Holz in Form von Plättchen und Holzabfällen, ganz oder teilweise gewonnen von den in der vorhergehenden Spalte angeführten Holzarten und Herkunftsländern |
ex 4401 22 90 |
Holz aus einem Land, das nach einschlägigen internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Apriona germari anerkannt wurde, was im Pflanzengesundheitszeugnis in der Rubrik „zusätzliche Erklärungen“ angegeben ist, oder aus einem Gebiet stammt, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Apriona germari befunden wurde. Der Name des Gebiets ist im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben, oder in Teile von höchstens 2,5 cm Stärke und Breite zerkleinert worden ist, oder sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt erhitzt worden ist; dies ist im Pflanzengesundheitszeugnis anzugeben. |
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Holz von Caesalpiniaja ponica, Camellia sinensis (L.), Celtis sinensis, Cercis chinensis, Chaenomeles sinensis, Cinnamomum camphora, Citrus spp., Cornus kousa, Crataegus cordata, Debregeasia edulis, Diospyros kaki, Eriobotrya japonica, Enkianthus perulatus, Fagus crenata, Ficus carica, Firmiana simplex, Gleditsia japonica, Hovenia dulcis, Lagerstroemia indica, Malus pumila, Morus L., Platanus x hispanica, Platycarya strobilacea, Populus L., Pterocarya rhoifolia, Pterocarya stenoptera, Punica granatum, Pyrus pyrifolia, Robinia pseudoacacia, Salix L., Spiraea thunbergii, Ulmus parvifolia, Villebrunea pedunculata, und Zelkova serrata, außer in Form von: — Plättchen, Sägespänen oder Holzabfällen, ganz oder teilweise von diesen Pflanzen gewonnen oder — Verpackungsmaterial aus Holz und Stauholz |
Brennholz, Rundholz, Schnittholz, Holzpfähle, Fassreifen, Fässer, Bahnschwellen, Furnierblätter <= 6mm, vorgefertigte Holzgebäude |
Afghanistan, Bahrain, Bangladesch, Bhutan, Brunei Darussalam, China, Indien, Indonesien, Irak, Iran, Japan, |
Ja/ja |
Holz aus einem Land, das nach einschlägigen internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Apriona rugicollis anerkannt wurde, was im Pflanzengesundheitszeugnis in der Rubrik „zusätzliche Erklärungen“ angegeben ist, oder aus einem Gebiet stammt, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Apriona rugicollis befunden wurde. Der Name des Gebiets ist im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben, oder sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt erhitzt worden ist, was im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben wird, oder sachgerecht mit ionisierenden Strahlen behandelt wurde, bis im gesamten Holz eine Mindestdosis von 1 kGy absorbiert war, oder rindenfrei ist und an der stärksten Stelle einen Querschnitt von höchstens 20 cm aufweist und einer geeigneten Sulfurylfluorid-Begasungsbehandlung nach dem einschlägigen internationalen Standard für pflanzengesundheitliche Maßnahmen unterzogen wurde. |
Holz in Form von Plättchen und Holzabfällen, ganz oder teilweise gewonnen von den in der vorhergehenden Spalte angeführten Holzarten und Herkunftsländern |
ex 4401 22 90 |
Holz aus einem Land, das nach einschlägigen internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Apriona rugicollis anerkannt wurde, was im Pflanzengesundheitszeugnis in der Rubrik „zusätzliche Erklärungen“ angegeben ist, oder aus einem Gebiet stammt, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Apriona rugicollis befunden wurde. Der Name des Gebiets ist im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben, oder in Teile von höchstens 2,5 cm Stärke und Breite zerkleinert worden ist, oder sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt erhitzt worden ist; dies ist im Pflanzengesundheitszeugnis anzugeben. |
||
Holz von Debregeasia — Plättchen, Sägespänen oder Holzabfällen, ganz oder teilweise von diesen Pflanzen gewonnen oder — Verpackungsmaterial aus Holz und Stauholz |
Brennholz, Rundholz, Schnittholz, Holzpfähle, Fassreifen, Fässer, Bahnschwellen, Furnierblätter <= 6mm, vorgefertigte Holzgebäude |
Afghanistan, Bahrain, Bangladesch, Bhutan, Brunei Darussalam, China, Indien, Indonesien, Irak, Iran, Japan, Jemen, Jordanien, Kambodscha, Kasachstan, Katar, Kirgisistan, Kuwait, Laos, Libanon, Malaysia, Malediven, Mongolei, Myanmar, Nepal, Nordkorea, Oman, Pakistan, Philippinen, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Fernost (Dalnevostochny federalny okrug), Föderaler Bezirk Sibirien (Sibirsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Ural (Uralsky federalny okrug)), Saudi-Arabien, Singapur, Sri Lanka, Südkorea, Syrien, Tadschikistan, Thailand, Timor-Leste, Turkmenistan, Usbekistan, Vereinigte Arabische Emirate und Vietnam |
Ja/ja |
Holz aus einem Land, das nach einschlägigen internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Apriona cinerea anerkannt wurde, was im Pflanzengesundheitszeugnis in der Rubrik „zusätzliche Erklärungen“ angegeben ist, oder aus einem Gebiet stammt, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Apriona cinerea befunden wurde. Der Name des Gebiets ist im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben, oder sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt erhitzt worden ist, was im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben wird, oder sachgerecht mit ionisierenden Strahlen behandelt wurde, bis im gesamten Holz eine Mindestdosis von 1 kGy absorbiert war, oder rindenfrei ist und an der stärksten Stelle einen Querschnitt von höchstens 20 cm aufweist und einer geeigneten Sulfurylfluorid-Begasungsbehandlung nach dem einschlägigen internationalen Standard für pflanzengesundheitliche Maßnahmen unterzogen wurde. |
Holz in Form von Plättchen und Holzabfällen, ganz oder teilweise gewonnen von den in der vorhergehenden Spalte angeführten Holzarten und Herkunftsländern |
ex 4401 22 90 |
Holz aus einem Land, das nach einschlägigen internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Apriona cinerea anerkannt wurde, was im Pflanzengesundheitszeugnis in der Rubrik „zusätzliche Erklärungen“ angegeben ist, oder aus einem Gebiet stammt, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Apriona cinerea befunden wurde. Der Name des Gebiets ist im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben, oder in Teile von höchstens 2,5 cm Stärke und Breite zerkleinert worden ist, oder sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt erhitzt worden ist; dies ist im Pflanzengesundheitszeugnis anzugeben. |
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Holz von Acer , Betula, Elaeagnus, Fraxinus, Gleditsia, Juglans , Malus, Morus, Platanus, Populus, Prunus, Pyrus, Quercus, Robinia, Salix oder Ulmus, außer in Form von: — Plättchen, Sägespänen oder Holzabfällen, ganz oder teilweise von diesen Pflanzen gewonnen oder — Verpackungsmaterial aus Holz und Stauholz |
Brennholz, Rundholz, Schnittholz, Holzpfähle, Fassreifen, Fässer, Bahnschwellen, Furnierblätter <= 6mm, vorgefertigte Holzgebäude |
Afghanistan, Indien, Iran, Kirgisistan, Pakistan, Tadschikistan, Turkmenistan und Usbekistan |
Ja/ja |
Holz aus einem Gebiet stammt, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Trirachys sartus Solsky befunden wurde. Der Name des Gebiets ist im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben, oder sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt erhitzt worden ist, was im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben wird, oder sachgerecht mit ionisierenden Strahlen behandelt wurde, bis im gesamten Holz eine Mindestdosis von 1 kGy absorbiert war, oder rindenfrei ist und an der stärksten Stelle einen Querschnitt von höchstens 20 cm aufweist und einer geeigneten Sulfurylfluorid-Begasungsbehandlung nach dem einschlägigen internationalen Standard für pflanzengesundheitliche Maßnahmen unterzogen wurde. |
Holz in Form von Plättchen und Holzabfällen, ganz oder teilweise gewonnen von den in der vorhergehenden Spalte angeführten Holzarten und Herkunftsländern |
ex 4401 22 90 |
Holz aus einem Gebiet stammt, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Trirachys sartus Solsky befunden wurde. Der Name des Gebiets ist im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben, oder in Teile von höchstens 2,5 cm Stärke und Breite zerkleinert worden ist, oder sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt erhitzt worden ist; dies ist im Pflanzengesundheitszeugnis anzugeben. |
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Holz von Acer macrophyllum, Aesculus californica, Lithocarpus densiflorus , Quercus und — Verpackungsmaterial aus Holz und Stauholz |
Brennholz, Rundholz, Schnittholz, Holzpfähle, Fassreifen, Fässer, Holz in Form von Plättchen und Holzabfällen, Bahnschwellen, Furnierblätter <= 6mm, vorgefertigte Holzgebäude |
Kanada, Vereinigtes Königreich (ohne Nordirland ), Vereinigte Staaten und Vietnam |
Ja/ja |
Holz aus einem Gebiet stammt, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen, internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Phytophthora ramorum (Nicht-EU-Isolate) Werres, De Cock & Man in 't Veld befunden wurde. Der Name des Ge biets ist im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben, oder entrindet wurde und: i) bis zur vollständigen Beseitigung der Oberflächenrundung abgeviert wurde; oder im Fall von Schnittholz mit oder ohne Rindenreste bei geeigneter Temperatur-/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS kammergetrocknet |
Holz von Castanea, Castanopsis und Quercus L., außer in Form von: — Plättchen und Schnitzel, ganz oder teilweise von diesen Pflanzen gewonnen, — Verpackungsmaterial aus Holz und Stauholz |
Brennholz, Rundholz, Schnittholz, Holzpfähle, Fassreifen, Fässer, Holzabfälle, Bahnschwellen, Furnierblätter <= 6mm, vorgefertigte Holzgebäude |
China, Nordkorea, Russland, Südkorea, Taiwan und Vietnam |
Ja/ja |
Holz aus einem Gebiet stammt, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Massicus raddei befunden wurde. Der Name des Gebiets ist im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben, oder sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt erhitzt worden ist, was im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben wird, oder sachgerecht mit ionisierenden Strahlen behandelt wurde, bis im gesamten Holz eine Mindestdosis von 1 kGy absorbiert war, oder rindenfrei ist und an der stärksten Stelle einen Querschnitt von höchstens 20 cm aufweist und einer geeigneten Sulfurylfluorid-Begasungsbehandlung nach dem einschlägigen internationalen Standard für pflanzengesundheitliche Maßnahmen unterzogen wurde. |
Holz von Castanea, Castanopsis und Quercus L., in Form von Plättchen und Schnitzel ganz oder teilweise von diesen Pflanzen gewonnen aus den in der vorhergehenden Spalte angeführten Herkunftsländern |
ex 4401 22 90 |
Holz aus einem Gebiet stammt, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Massicus raddei befunden wurde. Der Name des Gebiets ist im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben, oder in Teile von höchstens 2,5 cm Stärke und Breite zerkleinert worden ist, oder sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt erhitzt worden ist; dies ist im Pflanzengesundheitszeugnis anzugeben. |
Durchführungsbeschlüsse und Verordnungen für bestimmte Quarantäneschadorganismen
Auf der Website Plant Health and Biosecurity der EU Kommission finden Sie Informationen über Ausbreitung und Kontrollmaßnahmen von Quarantäneschadorganismen.
Anoplophora chinensis
Durchführungsverordnung (EU) 2022/2095 der Kommission vom 28. Oktober 2022 zur Einführung von Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung, Etablierung und Ausbreitung von Anoplophora chinensis (Forster) und zur Aufhebung des Beschlusses 2012/138/EU
Anoplophora glabripennis
Durchführungsbeschluss (EU) 2015/893 der Kommission vom 9. Juni 2015 über Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Anoplophora glabripennis (Motschulsky)
Aromia bungii
Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1503 der Kommission vom 8. Oktober 2018 zur Festlegung von Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Aromia bungii (Faldermann)
Bursaphelenchus xylophilus
Durchführungsbeschluss (EU) 2018/618 der Kommission vom 19. April 2018 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2012/535/EU im Hinblick auf Maßnahmen gegen die Ausbreitung von Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et al. (Kiefernfadenwurm) in der Union
Fusarium circinatum
Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2032 der Kommission vom 26. November 2019 über Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Fusarium circinatum Nirenberg & O’Donnell (vormals Gibberella circinata) und zur Aufhebung der Entscheidung 2007/433/EG
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit hohem Risiko (Art. 42 PGH-VO)
Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 regelt bestimmte Waren, deren Import aufgrund vorläufig festgestellter großer Schädlingsrisiken verboten ist. Dies gilt so lange, bis eine vollständige Risikobewertung feststellt, ob solche Importe zugelassen werden können und wenn ja, unter welchen Bedingungen.