Bosnien und Herzegowina
Mit Beschluss vom 28.10.2022 wurde ein vorübergehendes Exportverbot für Waren der folgenden Zolltarifnummern bis 31.01.2023 erlassen:
- 4401 31 00 00
- 4403 21 10 00
- 4403 21 90 00
- 4403 22 00 00
- 4403 23 10 00
- 4403 23 90 00
- 4403 24 00 00
- 4403 25 10 00
- 4403 25 90 00
- 4403 91 00 00
- 4403 93 00 00
- 4403 94 00 00
Link zum entsprechenden Beschluss: Službeni glasnik BiH, broj 77/22
Das vorübergehende Exportverbot wurde bis 31.07.2023 verlängert.
Weitere Informationen dazu finden Sie auf der entsprechenden Informationsseite der WKO.
Serbien
Mit Beschluss vom 01.12.2022 wurde ein vorübergehendes Exportverbot für Waren der folgenden Zolltarifnummern bis 31.01.2023 erlassen:
- 4401 11 00 00
- 4401 12 00 00
- 4401 21 00 00
- 4401 22 10 00
- 4401 22 90 00
- 4401 31 00 00
- 4401 32 00 00
- 4401 39 00 00
- 4401 41 00 00
- 4401 49 00 00
Link zum entsprechenden Beschluss: Sl. glasnik RS, broj 87/2022, 99/2022, 121/2022 i 133/2022
Mit Beschluss vom 05.08.2022 wurden für bestimmte Waren unter der Zolltarifnummer 4403 Exportquoten bis 05.02.2023 erlassen.
Link zum entsprechenden Beschluss: Sl. glasnik RS, broj 87/2022
Mit Beschluss vom 01.12.2022 wurde eine Exportquote für Holzpellets der Zolltarifnummer 4401 31 00 00 bis 31.01.2023 erlassen.
Link zum entsprechenden Beschluss: Sl. glasnik RS, broj 133/2022
Weitere Informationen dazu finden Sie auf der entsprechenden Informationsseite der WKO.
Zu beachten:
Sollten Holzwaren entgegen den geltenden Exportbestimmungen aus Bosnien und Herzegowina bzw. Serbien ausgeführt und nach Österreich eingeführt werden, erfolgt dies in Zuwiderhandlung gegen die geltenden Rechtsvorschriften Bosnien und Herzegowinas bzw. Serbiens.
Der Import dieser Holzwaren bedeutet somit ein Inverkehrbringen illegalen Holzes gemäß EU-Holzhandelsverordnung und Holzhandelsüberwachungsgesetz.