Die Landesforstdirektion (LFD) hat die Einhaltung der Bestimmungen des FVG zu überwachen.
Das Bundesamt für Wald und die LFD können Betriebskontrollen durchführen. Die LFD kann zur Durchführung der Betriebskontrollen die zuständigen Bezirksforstinspektionen ermächtigen sowie juristische Personen betrauen.
Die Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebe sowie Ernteunternehmer können jährlich eine Betriebskontrolle verlangen.
Die Betriebskontrollen können während der Betriebs- und Geschäftszeiten durchgeführt werden. Sie sind tunlichst eine Woche vorher anzumelden, sofern dadurch der Zweck der Betriebskontrolle nicht vereitelt wird. Die Betriebskontrollen haben regelmäßig zu erfolgen, insbesondere wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine oder mehrere Vorschriften des FVG nicht eingehalten werden.
Die Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebe sind wie folgt zu kontrollieren:
- Mindestens einmal jährlich:
- Verarbeitungsbetriebe
- Forstsamenhandlungen
- Forstpflanzenhandlungen
- Mindestens einmal innerhalb von drei Jahren:
- Forstpflanzenbetriebe
Kontrollbefugnisse:
Die Kontrollorgane sind befugt, alle für die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des FVG maßgeblichen Nachforschungen anzustellen, Grundstücke, Erzeugungs- und Lagerstätten, Sammelstellen, Betriebs- und Geschäftsräume der Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebe und Ernteunternehmer sowie Transportmittel während der Betriebs- und Geschäftszeiten zu betreten und Proben von Vermehrungsgut zu entnehmen. Anwesende Sachverständige der Kommission sind bei dieser Tätigkeit zu unterstützen.
Die für den Betrieb verantwortlichen Personen sind berechtigt, bei der Kontrolltätigkeit anwesend zu sein. Auf Verlangen ist ihnen über Art und Ergebnis der Kontrolltätigkeit Auskunft zu erteilen und hierüber eine Bescheinigung auszustellen.
Die für den Betrieb verantwortlichen Personen sind verpflichtet, den Kontrollorganen auf deren Verlangen das Betreten zu gestatten, ihnen Einsicht in die einschlägigen Aufzeichnungen mit Einzelheiten aller in ihrem Besitz und in Verkehr gebrachten Partien vorzulegen und geforderte Auskünfte zu erteilen.
Die amtlichen Stellen (Kontrollorgane) können erforderlichenfalls von natürlichen und juristischen Personen Auskünfte verlangen sowie Proben von Vermehrungsgut fordern. Sofern im Rahmen der Kontrolle die Abgabe von Gutachten erforderlich ist, kann das Bundesamt für Wald befasst werden.
Die Fortführung eines Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebes sowie eines Ernteunternehmerbetriebes kann von der LFD ganz oder teilweise untersagt werden, wenn
- die Anforderungen an Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebe sowie Ernteunternehmer nicht erfüllt werden.
- eine für die Leitung des Betriebes verantwortliche Person eine Verwaltungsübertretung nach dem FVG begangen hat.
Die LFD kann eine bestimmte Verwendung oder die Vernichtung von im Inland nicht verkehrsfähigem Vermehrungsgut anordnen sowie entsprechendes Vermehrungsgut einziehen, soweit dies erforderlich ist, um zu verhindern, dass dieses Vermehrungsgut zur Verwendung im Wald in Verkehr gebracht wird.
Die Kontrollorgane haben bei Verdacht einer strafbaren Handlung nach dem FVG bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde Anzeige zu erstatten. Durch den Entfall des bis 2002 geltenden Anerkennungsverfahrens für Saat- und Pflanzgut kommt der Kontrolltätigkeit erhöhte Bedeutung zu !