Internationale Rechtsgrundlagen
des Rates vom 22. Dezember 1999 über den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut |
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der Kommission vom 6. September 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 1999/105/EG des Rates hinsichtlich des Formats der nationalen Listen des Ausgangsmaterials von forstlichem Vermehrungsgut. |
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der Kommission vom 6. September 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 1999/105/EG des Rates betreffend die Leistung gegenseitiger Amtshilfe durch amtliche Stellen |
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der Kommission vom 9. September 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 1999/105/EG des Rates hinsichtlich der Ermächtigung eines Mitgliedstaates, die Abgabe von spezifiziertem forstlichem Vermehrungsgut an den Endverbraucher zu untersagen. |
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der Kommission vom 20. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 1999/105/EG des Rates hinsichtlich der Definition kleiner Mengen von Saatgut. |
EU Richtlinien sind bindend zu übernehmen und in die Rechtsordnung des Mitgliedstaates überzuführen.
EU Verordnungen gelten in allen Mitgliedstaaten sofort nach Inkrafttreten. Die nationale Gesetzgebung regelt nur die Zuständigkeit der Behörden und die Sanktionen.
Nationale Gesetzgebung
Forstliches Vermehrungsgutgesetz 2002 idgF (Überarbeitete Version des 110. Bundesgesetzes inklusive BGBl. I Nr. 163/2015) |
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Forstliche Vermehrungsgutverordnung 2002 idgF (Überarbeitete Version inklusive BGBl. 27 - Novelle 2012) |