Dazu muss die Sendung bei der zuständigen Pflanzenschutzbehörde via IMSOC (= Informationsmanagementsystem für amtliche Kontrollen) mittels Gemeinsames Gesundheitseingangsdokument (GGED-PP oder CHED-PP) angemeldet und der Transport zum zugelassenen österreichischen Bestimmungsort beantragt werden. Der Pflanzenschutzdienst an der Eintrittsstelle genehmigt dann die Weiterleitung zu einem zugelassenen Bestimmungsort in Österreich, wo die phytosanitäre Abwicklung der Sendung durch den österreichischen Pflanzenschutzdienst (= Bundesamt für Wald) zu erfolgen hat. Im Gemeinsamen Gesundheitsdokument erscheint der Status „Zugelassen zum Transfer“.
Mit der Verordnung (EU) 2017/625 der sogenannten Kontroll-Verordnung wird unter anderem die Durchführung amtlicher Kontrollen und anderer amtlicher Tätigkeiten der Mitgliedstaaten in Bezug auf in die Union verbrachte Tiere, Pflanzen, Pflanzenprodukte wie z.B. Holz und diverse andere Waren geregelt, um die vorschriftsmäßige Anwendung der Unionsvorschriften zur Lebensmittelkette zu gewährleisten. Darin ist festgelegt, dass die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten ein computergestütztes Informationsmanagementsystem für amtliche Kontrollen (IMSOC) einrichtet und verwaltet, mit dem die Daten, Informationen und Unterlagen betreffend die amtlichen Kontrollen verwaltet, bearbeitet und automatisch ausgetauscht werden.
Die meisten Speditionen und Frächter benützen bereits seit 14.12.2019 IMSOC um Ihre Waren mit den notwendigen Transportmitteln von der EU-Eintrittsstelle zum genehmigten österreichischen Bestimmungsort weiterzubefördern. Die Anmeldung (Anlage eines CHED-PP = GGED-PP = Gemeinsames-Gesundheits-Einfuhr-Dokument für Pflanzenprodukte) beim Pflanzenschutzdienst an der EU-Eintrittsstelle ermöglicht die unkomplizierte Weiterleitung bis zum Bestimmungsort bzw. Kunden. Es entfällt das phytosanitäre Transportdokument.
In weiterer Folge soll auch in nächster Zeit das Zollsystem an IMSOC angeknüpft werden, sodass die Verzollung über dieses abgewickelt werden kann. Das bisherige nationale VPH-Meldesystem bleibt bis auf weiteres bestehen, da über dieses System ein amtssignierter, rechtsgültiger Freigabe-und Gebührenbescheid den registrierten Anmeldern elektronisch per Download zugestellt wird. Dieser ist auch für den Zoll relevant.
Die für die meldepflichtigen geregelten Sendungen verantwortlichen AnmelderInnen werden daher aufgefordert, in beiden Systemen eine inhaltlich korrekte Meldung zu erstellen. Damit diese Arbeit leichter fällt, finden Sie hier eine Anleitung, in der Punkt für Punkt beschrieben wird, welche Informationen in welchen Feldern im Teil 1 des GGED-PP eintragen werden müssen.
Derzeit müssen Eintragungen im IMSOC nur dann vorgenommen werden, wenn die Sendung die EU-Eintrittsstelle Deutschland oder Österreich hat. Die weiteren EU-Eintrittsstellen folgen im Laufe des Jahres. Das Bundesamt für Wald wird gesondert darüber informieren.
Erfolgt die phytosanitäre Abwicklung der Ware an einer EU Eintrittsstelle, die Verzollung jedoch in Österreich, so ist dem Österreichischen Zoll der handschriftlich oder digital signierte Ausdruck des GGED-PP vorzuweisen. Erfolgte keine IMSOC Abwicklung der Sendung an der Eintrittsstelle ist ein adäquates phytosanitäre Freigabedokument dem Zoll vorzuweisen, der im Zweifel erst nach Rücksprache mit dem Bundesamt für Wald, die Sendung zur Verzollung freigibt.